In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des kant. Raumplanungsgesetzes (KRG) findet die Beschwerdeauflage für die von der Gemeindeversammlung Küblis am 23. August 2024 beschlossene Revision der Ortsplanung statt.
Gegenstand: Gesamtrevision Ortsplanung
Auflageakten:
Grundlagen:
Auflagefrist: 27.09.2024 bis 27.10.2024 (30 Tage)
Auflageort / -zeit: Gemeindekanzlei während den Kanzleistunden
Änderungen nach der 2. Mitwirkungsauflage /
Gemeindeversammlung:
Baugesetz
- Artikel 14a (Mehrwertabgabe): Anpassung,
wonach Mehrwertabgaben ausschliesslich bei Einzonungen erhoben werden.
- Artikel 28a (Zone für Energieanlagen und
-verteilung): Neuer Baugesetzartikel eingefügt.
- Artikel 31 (Spielplatz- und Freizeitzone),
Absatz 3: Wort «Skill-Areas» durch «Übungsbereiche» ersetzt.
- Artikel 62 (Dachgestaltung), Absatz 4:
Regelung betreffend Flachdachterrassen angepasst und neu formuliert.
Zonenplan und
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Dorf
- Bisherige Gewerbezone im Bereich der
Parzelle Nr. 626 (Zentrale Repower) neu der «Zone für Energieanlagen und
-verteilung» zugewiesen.
- Parzelle Nr. 530 teilweise der Garten- und
Freihaltezone zugewiesen und Abgrenzung des Ortsbildschutzbereiches angepasst.
- Teilparzelle Nr. 494 im nördlichen Bereich
in der Dorfzone belassen und mit einer Überbauungsfrist von 4 Jahren belegt.
- Parzelle Nr. 408 vollständig der Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen.
- Teilparzelle Nr. 723 vollständig der
Wohnzone zugewiesen (anstelle Garten- und Freihaltezone).
- Parzelle Nr. 532 der Garten- und
Freihaltezone zugewiesen (anstelle Zone für öffentliche Bauten und Anlagen).
- Parzelle Nr. 524 der Garten- und
Freihaltezone zugewiesen (anstelle Wohnzone 3 mit Baulandmobilisierung).
- Überbauungsfrist für die Gewerbezone bei
Parzelle Nr. 651 auf 8 Jahre festgelegt (anstelle 4 Jahre).
- Überbauungsfrist bei Teilparzelle Nr. 444
auf 8 Jahre festgelegt (anstelle 6 Jahre).
- Archäologiezone auf Parzelle Nr. 527
angepasst.
Planungsbeschwerden:
Personen,
die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben
oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können gegen die Ortsplanung
innert der Auflagefrist (30 Tage) bei der Regierung schriftlich
Planungsbeschwerde erheben.
Umweltorganisationen
Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach
Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden ihre Beteiligung am
Verfahren innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung an
und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.